Wo steht`s?
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- OffenlegungsVO (EU-Offenlegungsverordnung / Delegierte Verordnung (EU) 2019/2088)
- RTS zur OffenlegungsVO (Technische Regulierungsstandards / Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288)
- Fragen und Antworten zur OffenlegungsVO (BaFin-Veröffentlichung auf deren Internetseite)
- TaxonomieVO (EU-Taxonomieverordnung / Delegierte Verordnung (EU) 2020/852)
- Artikel 54 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 i.d.F. nach Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253
Um diesen Überblick möglichst einfach zu halten, sind hier keine Finanzprodukte nach Art. 8 und 9 OffenlegungsVO berücksichtigt. Diese unterliegen einem komplizierteren Regelwerk. Außerdem sind die rechtlichen Anforderungen stark vereinfacht dargestellt. Zur Umsetzung müssen die Verordnungen hinzugezogen werden.
Unternehmensbezogene Offenlegungspflichten
Folgende Informationen sind auf der Internetseite zu veröffentlichen:
- Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen (im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung) bzw. bei Anlageempfehlungen (im Rahmen der Anlageberatung) – Art. 3 OffenlegungsVO
- Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsentscheidungen (im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung) bzw. bei Anlageempfehlungen (im Rahmen der Anlageberatung) – Art. 4 OffenlegungsVO mit Wahlmöglichkeit zwischen Comply-Ansatz oder Explain-Ansatz (siehe unten)
- Einklang der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken – Art. 5 OffenlegungsVO
Was bedeutet „comply or explain“?
- Comply-Ansatz bedeutet: Ja, wir berücksichtigen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. In diesem Fall sind in einem gesonderten Abschnitt der Website Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen zu veröffentlichen. Form und Inhalt sind in Art. 4 OffenlegungsVO festgelegt. Für die Erklärung ist ein in den RTS vorgegebenes Musterformular zu verwenden (Anhang I Tabelle 1 zur Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288). Schwierig dürfte werden, die Informationen für das Ausfüllen aller dort verlangten Pflichtindikatoren zu erlangen. Die Informationen sind jedes Jahr bis zum 30. Juni zu aktualisieren.
- Explain-Ansatz bedeutet: Nein, wir berücksichtigen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht. In diesem Fall ist zu begründen, warum nicht. Und ggf. anzugeben, ob und wann man es beabsichtigt. Diesen Ansatz dürfen nur Institute wählen, die im Laufe des Geschäftsjahres nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.
Produktbezogene Offenlegungspflichten
Folgende Informationen sind den vorvertraglichen Informationen an die Kunden beizufügen:
- Art und Weise der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen (im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung) bzw. bei Anlageempfehlungen (im Rahmen der Anlageberatung) sowie Auswirkungen der Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite oder Begründung, wenn nicht relevant – Art. 6 OffenlegungsVO
- Comply-Ansatz: Erläuterung zu jedem Finanzprodukt, ob und – wenn ja – wie darin nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden sowie Angabe, dass diese Informationen auch in den regelmäßigen Berichten verfügbar sind – Art. 7 OffenlegungsVO (gilt nur für Finanzportfolioverwalter)
- Explain-Ansatz: Erklärung zu jedem Finanzprodukt, dass nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt werden, und Begründung dafür sowie Angabe, dass diese Informationen auch in den regelmäßigen Berichten verfügbar sind – Art. 7 OffenlegungsVO (gilt nur für Finanzportfolioverwalter)
- Kennzeichnung jedes Finanzprodukts, das nicht unter Art. 8 oder 9 OffenlegungsVO fällt, mit dem Satz „Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“ – Art. 7 TaxonomieVO
Folgende Informationen sind in die regelmäßige Berichterstattung (Reporting) an die Kunden aufzunehmen:
- Comply-Ansatz: Erläuterung zu jedem Finanzprodukt, ob und – wenn ja – wie darin nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden – Art. 7 OffenlegungsVO
- Explain-Ansatz: Erklärung zu jedem Finanzprodukt, dass nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt werden, und Begründung dafür – Art. 7 OffenlegungsVO
- Kennzeichnung jedes Finanzprodukts, das nicht unter Art. 8 oder 9 OffenlegungsVO fällt, mit dem Satz „Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.“ – Art. 7 TaxonomieVO
Kundenbezogene Pflichten
Nach Art. 54 der geänderten Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (MiFID II) sind Kundenangaben über Nachhaltigkeitspräferenzen einzuholen. Dazu sollte das WpHG-Formular zur Einholung der Kundenangaben entsprechend ergänzt werden. In der nachfolgenden Geeignetheitsprüfung sind die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden zu berücksichtigen. Im Fall der Finanzportfolioverwaltung sind die entsprechenden Vereinbarungen sind vertraglich zu fixieren. Im Fall der Anlageberatung ist dies in die Geeignetheitserklärung aufzunehmen.