Befreiung von den Liquiditätsanforderungen der IFR

Liquiditätsanforderungen nach der IFR

Nach Artikel 43 der IFR (Verordnung (EU) 2019/2033) müssen Wertpapierinstitute liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel von einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten vorhalten. Die BaFin kann aber kleine Wertpapierinstitute von dieser Liquiditätsanforderung befreien.

Rundschreiben der BaFin

Dazu hat die BaFin das Rundschreiben 03/2023 WA mit Kriterien für die Befreiung von den Liquiditätsanforderungen veröffentlicht. Dieses kann man auf der Internetseite der BaFin abrufen:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/2023/rs_03_2023_Befreiung_Liquiditaetsanforderung.html

Kriterien für die Befreiung

Die Möglichkeit der Befreiung besteht nur für kleine Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 16 WpIG (Wertpapierinstitutsgesetz). Hat man die Zulassung zur Anlagevermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung und/oder Finanzportfolioverwaltung, ist man grundsätzlich befreiungsfähig. Unschädlich ist, wenn man darüber hinaus die Zulassung zum Eigengeschäft oder für Wertpapiernebendienstleistungen (z.B. Drittstaateneinlagenvermittlung) hat.

Ausschlusskriterien

Die BaFin definiert Liquiditätsrisiken, die eine Befreiung ausschließen. An vorderster Stelle steht hier die Betreuung von Vermögenswerten für Privatkunden. Somit entfällt die Befreiung für die meisten Vermögensverwalter. Wenn man aber Finanzportfolioverwaltung und/oder Anlageberatung ausschließlich für andere Finanzinstitute erbringt (z.B. Betreuung von Investmentfonds für Kapitalverwaltungsgesellschaften), kann man einen Antrag auf Befreiung bei der BaFin stellen.

Antrag auf Befreiung von den Liquiditätsanforderungen

Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail mit elektronischer Signatur bei der BaFin zu stellen. Der zuständigen Hauptverwaltung der Bundesbank ist eine Kopie zu senden. Dem Antrag sind diverse Informationen und Dokumente beizufügen. Dazu zählen Beschreibungen der Tätigkeit und der internen Prozesse, Kapitalflussrechnungen, Planungen und Prognosen.

Entscheidung der BaFin

Die BaFin entscheidet nach ihrem Ermessen, einen Anspruch auf Befreiung gibt es nicht. Befreit werden nur Einzelinstitute, keine Gruppen. Außerdem soll die BaFin den Freistellungsbescheid mit Auflagen und einem Widerrufsvorbehalt versehen.

Fazit

Die Antragstellung erscheint relativ aufwändig, insbesondere wegen der vielen beizufügenden Dokumente. Und die meisten Institute erfüllen die Liquiditätsanforderungen sowieso, da sie in jedem Fall die Eigenmittelanforderungen einhalten müssen. Daher könnte es sein, dass nur wenige Institute von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch machen.